| Geschichte und Zweck der Bodenschätzung Nach archäologischen Forschungen reichen die Anfänge der Grundstücksvermessung und Bonitierung bis in die Zeiten der alten Kulturvölker des Orients zurück. Sowohl in Mesopotamien als auch in Ägypten gab es eine Urform des Katasters. Die Abgaben der Bauern waren bereits im alten Reich (um 3000 v.Chr.), nach Art und Güte ihrer Grundstücke bemessen. In Deutschland wurde am 16.10.1934 Das Bodenschätzungsgesetz erlassen. Die damalige Reichsregierung wollte damit einen Überblick erhalten, in welcher Weise und mit welchem Anteil die verschiedenen Böden in den einzelnen Betrieben, Gemarkungen, Gemeinden, Verwaltungsbezirken und im ganzen Reich vertreten sind. Durch dieses Bodenschätzungsgesetz wurde die Durchführung der Bodenschätzung für das gesamte Reichsgebiet angeordnet. In § 1 dieses Gesetzes stand: "Für den Zweck einer gerechten Verteilung der Steuern, einer planvollen Gestaltung der Bodennutzung und einer Verbesserung der Beleihungsunterlagen wird eine Bodenschätzung für die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Reichsgebiets durchgeführt"
Bis zu diesem Zeitpunkt gab es in Deutschland keinerlei einheitliche Unterlagen über die Böden. Jede Stelle die solche Daten benötigte behalf sich auf irgendeine Art selbst. Daher war ein Durcheinander von Daten praktisch vorprogrammiert. So bestand natürlich von verschiedenen Seiten der Bedarf nach einer einheitlichen Regelung. Auslöser für die Bodenschätzung war (wie immer wenn es um Geld geht) die Finanzverwaltung. Nach Ende des 1. Weltkrieges ging die Finanzhoheit auf das Reich über. Die Verwaltung stand damit vor der Aufgabe für das ganze Reichsgebiet einheitliche Besteuerungsgrundlagen zu schaffen. Das daraus resultierende Bodenschätzungsgesetz stellt einen Meilenstein der Bonitierung dar. Diese Art der Erfassung ist weltweit einmalig. (da Österreich damals zum Reich gehörte existiert dort die gleiche Regelung). Die Bodenschätzung dient außer dem steuerlichen Aspekt noch folgenden Zwecken (keine abschließende Aufzählung): * Aufgaben der Agrarpolitik * planwirtschafltliche Maßnahmen * Vorbereitung von Flurbereinigungen (Festsetzung des Tauschwertes) * Landwirtschaftliches Beleihungswesen * Wirtschaftsberatung * Landwirtschaftliche Versuchstätigkeiten * Wertermittlung von Grundstücken * Festsetzung Landwirtschaftlicher Fördermittel * Festsetzung von Beiträgen der Landw. Sozialkassen * Festsetzung von allgemeinen Landw. Beiträgen und Gebühren * usw. usw. Nicht zu vernachlässigen ist der Steuerliche Aspekt. Die Bodenschätzung fließt ein in: die Einheitsbewertung des Betriebes, die Ertragsmeßzahl der Grundstücke, ist Grundlage für die Bemessung des Grundbesitzwertes für die Erbschaftsteuer, u.v.m. Ein nicht zu unterschätzender Aspekt ist die Festsetzung des Grundstückswertes bei öffentlichen Baumaßnahmen (vorwiegend Straßenbau). Die jeweiligen Behörden richten sich bei der Zahlung für solche Grundstücke unter anderem auch nach den Bodenschätzungsergebnissen. Die Erfassung der Bodenschätzung und der Nutzungsarten obliegt allein der Finanzverwaltung. Eine Erfassung solcher Flächen und Daten durch die Vermessungsverwaltung erfolgt nicht.
Daran sieht man die enge Verbindung von Besteuerung, Vermessung und Bodenschätzung. |